Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - contour Veranstaltungsservice GmbH

1. Geltungsbereich
a.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der contour Veranstaltungsservice GmbH (nachfolgend contour genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, Werkverträge und solche, die die Vermietung von Equipment und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen oder Abverkauf von contour zum Gegenstand haben.
b.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

2. Allgemeines
a.
Vermietung, Anmietung, Abverkauf und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die für den Vertrag alleine maßgebend sind. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch contour wirksam.
b. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist contour berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

3. Änderungsverlangen, Ausstiegsklausel

a.
Änderungen und Ergänzungen der Angebote, sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von contour schriftlich bestätigt wurden.
b. contour trägt dem Änderungsverlangen des Kunden Rechnung, wenn dies im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist und der Auftragnehmer die hiermit verbundenen Kostenänderungen bestätigt hat.
c. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben das Recht, während der Erstellung eines Prototypen/ eines Pflichtenheftes den Vertrag zu kündigen, wenn sich in dieser Phase ergeben sollte, dass die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation um mehr als 20% vom tatsächlichen Entwicklungsaufwand abweicht. In diesem Fall wird die bis dahin erbrachte Leistung in Rechnung gestellt und vergütet. Die bisher von contour gelieferten Ideen für das Projekt bleiben beim Urheber. Mit Beginn der Realisierungsphase ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund (s.13.) möglich, gegen Vergütung der bisher erbrachten Leistungen.

4. Angebote und Preise
a. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von contour schriftlich bestätigt wird oder das Equipment übergeben ist oder der Aufbau der Produktion begonnen hat.
b. Gebühren und sonstige Kosten, die mit Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
c.
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart ab Lager contour. Wird das Equipment auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort versandt, so werden die dadurch entstehenden Kosten für den Transport sowie Transportversicherung zusätzlich berechnet.
d. Bei Werkverträgen gilt der im Angebot festgelegte Preis, der nur durch Änderungen des Angebots mit Bestätigung beider Parteien verändert werden kann.

5. Zahlungsbedingungen
a. Die Vergütung ist im Angebot beziffert und ist grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
b. contour ist berechtigt eine Vorkasse vom Kunden zu verlangen.
c. Grundsätzlich sind alle von contour erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung rein netto fällig.
d. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Lieferzeit
a. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich fest zu halten.
b. Wird ein verbindlich zugesagter Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, hat der Kunde Anspruch auf einen Schadensersatz. Dieser beschränkt sich auf höchstens 10 % des vereinbarten Angebotspreises.
c. Angaben des Equipments über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalte, die als annähernd zu betrachten sind.

6.1 Eigentumsvorbehalt bei Vermietung
a.
contour gewährt dem Kunden das Recht zum Gebrauch an dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bezeichneten Equipment.
b. Eine Untervermietung ist dem Kunden nicht gestattet.
c. Das Equipment darf nicht ohne vorherige Zustimmung von contour ins Ausland gebracht werden.
d. Das Equipment ist und bleibt Eigentum von contour.

6.2 Eigentumsvorbehalt bei Abverkauf
a. contour behält sich das Eigentum an dem Equipment bis zur vollständigen Zahlung aus dem Kaufvertrag vor. contour ist berechtigt, das Equipment zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
b. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von contour eine Veräußerung, Pfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung des Equipments zulässig.
c. Bei Abverkauf gilt grundsätzlich Vorkasse.

7. Mietgebühr und Mietzeit
a.
Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und wird im Angebot gemäß des Mietzeitraums und den individuellen Einsatztagen vorab kalkuliert.
b. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet.

8. Transport
a.
Der Transport des Equipments erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden auf dem von contour gewählten Versandweg, es sei denn, der Kunde schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor.

9. Pflichten des Kunden bei Vermietung
a.
Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung des Equipments.
b. Die Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen hat der Kunde fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
c. contour  behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen.
d. Der Kunde ist verpflichtet, das Equipment gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Kunde hat das Equipment in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und es nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden und Sorge dafür zu tragen, dass das Equipment überwacht und gesichert wird.
e. Der Kunde ist verpflichtet contour unverzüglich Störungen des Equipments mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann contour Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Kunden geltend machen.
f.
Die an dem Equipment angebrachten Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden.
g. Der Kunde ermöglicht contour die jederzeitige Überprüfung des Equipments.
h. Der Verkauf sowie die Pfändung sind untersagt.

10. Haftung des Kunden bei Vermietung
a. Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigungen an Equipment und Zubehör, die während der Mietzeit durch ihn, seine Gäste oder Dritte entstehen.
b. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens des Equipments, hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte das Equipment nicht wieder beschafft werden können, sind die Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ware zu übernehmen.
c. Sollte das Equipment oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Kunde verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und contour zu benachrichtigen.
d. Fehlendes oder defektes Equipment wird bei Rückgabe dem Kunden in Rechnung gestellt.
e. Mit Annahme der Ware/ der Abnahme beim Werkvertrag bestätigt der Kunde die Mangelfreiheit.
f. Tritt der Kunde von seinem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung, hat der Kunde Ersatz für die entstandenen Aufwendungen zu zahlen. Im Falle eines frühzeitigen Rücktritts, ermäßigt sich dieser wie folgt:

Bis 60 Tage vor Mietbeginn                                           5 % d. Auftragsvolumens
Bis 45 Tage vor Mietbeginn                                           20 % d. Auftragsvolumens
Bis 30 Tage vor Mietbeginn                                           35 % d. Auftragsvolumens
Bis 10 Tage vor Mietbeginn                                           50 % d. Auftragsvolumens
Bis   3 Tage vor Mietbeginn                                           80 % d. Auftragsvolumens.

11. Gewährleistung und Haftung von contour
a. Eine Haftung von contour auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
(1) Bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit; oder
(2) Wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
b. Der Kunde ist verpflichtet, durch die ihm gegebenen Möglichkeiten einen möglichen Schaden zu begrenzen. Der Kunde ist für die Sicherheit vor Ort zuständig.
c. Bei Abverkauf gewährleistet contour die Fehlerfreiheit innerhalb des 1. Jahres nach Auslieferung, bei sachgerechter Behandlung durch den Kunden. Davon ausgenommen sind Verschleißteile.
d. Bei Vermietungen haftet contour für den funktionstüchtigen Zustand des Equipments nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Kunde erklärt mit Empfang des Equipments die Fehlerfreiheit.
e. Ein später auftretender Fehler ist von contour nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt die Beweislast dafür, dass der Fehler schon vor Empfang des Equipments bestand.
f. Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Kunde einen Fehler nicht gemeldet hat oder in das Equipment zur Nachbesserung oder Reparatur Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung von contour nicht genehmigt sind.
g. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Kunden beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
h. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt contour keine Haftung. Nicht ersetzt werden Wertminderungen des Equipments, entgangene Nutzung und entgangener Gewinn.
i. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

12. Rückgabe von Equipment
a. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Kunde, das Equipment in einem fehlerfreien Zustand an contour zurückzugeben.
b. Mit der Rücknahme des Equipments bestätigt contour nicht, dass dieses fehlerfrei übergeben worden ist. contour  behält sich eine eingehende Prüfung vor.
c. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten.

13. Ergänzungen speziell für Werkverträge

a.
Für Werkverträge und deren Realisierungszeitraum gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
b. Sofern Werkarbeiten kostenlos durch contour erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeit, für deren Ausführung contour grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet contour nur für grobe Fahrlässigkeit.
c. Der Kunde hat während des kompletten Zeitraums die Überwachung und Sicherung des Equipments sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts.
d. Der Kunde stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraums, sowie einen Stellvertreter, der die Produktion in einem ihm möglichen Maße unterstützt.
e. Der Kunde wird die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch contour schaffen und hierbei insbesondere Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Zugangsberechtigungen, Stromanschlüsse, erforderliche von contour nicht zu liefernde Hard- und Software zur Verfügung stellen.
f. Installation und Bedienung des Equipments erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
g. Werden unvorhergesehen die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über.
h. Für fehlerhafte Arbeiten von bereit gestelltem Personal haftet contour nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
i. contour ist berechtigt Teilaufgaben des Projekts an Freelancer zu übertragen. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch die Mitarbeiter von contour selbst erbracht.
j. Zur Kündigung von Werkverträgen gelten folgende Bestimmungen:
k. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
l. Auf Seiten von contour liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor wenn
(1) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(2) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(3) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich die Zahlung verweigert.
m. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn contour wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/ oder der technische Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

14. Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen
a. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese oder andere Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von contour Veranstaltungsservice GmbH bzw. des zuständigen Amtsgerichts: Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.